KI bei Banken und Versicherern: Was die Aufsicht erwartet
Für den KI-Einsatz in Banken, Vermögensverwaltungen und Versicherungen gibt es im DACH-Raum kein eigenes KI-Aufsichtsrecht. Zuständig sind die bestehenden Rahmen: das Auslagerungsrecht, die Anforderungen an operationelle Risiken und die Governance-Pflichten – dazu das Kundengeheimnis und, mit EU-Bezug, der EU AI Act.
Aufsichtsrechtlich ist der Einsatz eines externen KI-Dienstes in aller Regel eine Auslagerung. Damit gelten die bekannten Pflichten: Wesentlichkeitsbeurteilung, Due Diligence, Vertragsanforderungen, laufende Überwachung, Ausstiegsstrategie und Prüfrechte.
Dieser Artikel ordnet die Anforderungen von BaFin, FMA und FINMA, benennt die Rolle von DORA seit Januar 2025 und beschreibt, was ein Institut vorhalten sollte.
Die drei Aufsichten im Vergleich
Die Systematik ähnelt sich, die Rechtsquellen unterscheiden sich – ebenso wie die Ausgestaltung des Kundengeheimnisses.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Aufsicht | BaFin | FMA | FINMA |
| Vorgaben zur Auslagerung | MaRisk, EBA-Leitlinien zu Auslagerungen, DORA | BWG, EBA-Leitlinien zu Auslagerungen, DORA | FINMA-Rundschreiben zu Outsourcing sowie zu operationellen Risiken und Resilienz |
| Kundengeheimnis | Vertraglich als Nebenpflicht, kein eigener Straftatbestand | § 38 BWG, gesetzlich geregelt | Art. 47 BankG, strafbewehrt |
| EU AI Act | Anwendbar | Anwendbar | Nicht direkt; wirkt über EU-Kunden und Konzernvorgaben |
KI ist aufsichtsrechtlich meist eine Auslagerung
Sobald ein Institut eine Funktion, die es sonst selbst erbringen würde, dauerhaft von einem Dienstleister beziehen lässt, liegt eine Auslagerung vor. Ein extern betriebener KI-Dienst erfüllt das regelmäßig – unabhängig davon, ob er als Plattform, API oder eingebettete Funktion bezogen wird.
Daraus folgt der bekannte Pflichtenkanon: eine dokumentierte Beurteilung, ob die Auslagerung wesentlich ist, eine Due Diligence des Anbieters, Vertragsanforderungen einschließlich Prüf- und Weisungsrechten, laufende Überwachung, ein Auslagerungsregister und eine belastbare Ausstiegsstrategie.
Die Ausstiegsstrategie ist der Punkt, der bei KI-Diensten am häufigsten fehlt. Sie verlangt eine Antwort darauf, wie das Institut den Betrieb fortführt, wenn der Anbieter ausfällt oder der Vertrag endet – was bei Bindung an einen einzelnen Modellanbieter deutlich schwerer zu beantworten ist als bei einer Plattform mit mehreren Modellen.
DORA: was seit Januar 2025 zusätzlich gilt
Die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor gilt seit dem 17. Januar 2025. Sie vereinheitlicht die Anforderungen an das Management von IKT-Risiken und an IKT-Drittdienstleister – und sie erfasst KI-Dienste als IKT-Dienstleistungen.
Konkret verlangt DORA unter anderem ein Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, definierte Vertragsinhalte, ein Meldewesen für schwerwiegende IKT-Vorfälle und Tests der digitalen operationalen Resilienz.
Für Schweizer Institute gilt DORA nicht unmittelbar. Relevant wird sie über EU-Tochtergesellschaften, über EU-Kunden und über Konzernvorgaben – in der Praxis häufig genug, dass die Anforderungen ohnehin abgebildet werden.
Kundengeheimnis: der DACH-spezifische Punkt
Das Bankkundengeheimnis ist in den drei Ländern unterschiedlich stark verankert. In der Schweiz ist es mit Art. 47 BankG strafbewehrt, in Österreich mit § 38 BWG gesetzlich geregelt, in Deutschland als vertragliche Nebenpflicht ausgestaltet ohne eigenen Straftatbestand.
Für die Anbieterprüfung heißt das: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit und aufsichtsrechtliche Zulässigkeit sind zwei getrennte Prüfungen, und beim Kundengeheimnis kommt in der Schweiz eine dritte hinzu. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag beantwortet keine davon vollständig.
Praktisch relevant ist besonders die Frage, welche Personen beim Anbieter auf Klartext zugreifen können und ob jeder Zugriff protokolliert wird. Das ist die Angabe, die im Prüfungsgespräch verlangt wird – nicht die Zusicherung, dass die Daten „sicher“ seien.
Wo der EU AI Act hineinspielt
Der EU AI Act stuft die Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen als Hochrisiko-Anwendung ein; Entsprechendes gilt für die Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Damit greifen erhöhte Anforderungen an Datenqualität, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Protokollierung.
Nicht betroffen sind die verbreiteten Büroanwendungen: Textentwürfe, Zusammenfassungen, Recherche, Beantwortung interner Fragen. Sie fallen typischerweise unter minimales Risiko – mit einer Ausnahme, die schon gilt: Die KI-Kompetenzpflicht aus Art. 4 greift seit dem 2. Februar 2025 unabhängig von der Risikoklasse.
Für Schweizer Institute gilt der AI Act nicht unmittelbar. Er wirkt über EU-Tochtergesellschaften, über Kunden in der EU und über Ausschreibungen, in denen die Anforderungen weitergereicht werden.
Was ein Institut vorhalten sollte
Die folgenden Unterlagen sind das, wonach in einer Prüfung gefragt wird. Sie decken Auslagerungsrecht, DORA und Datenschutz gemeinsam ab.
- Ein Inventar aller KI-Anwendungen mit Zweck, Datenarten, Nutzerkreis und verantwortlicher Stelle.
- Die Beurteilung, ob die Auslagerung wesentlich ist, samt Begründung – und der Eintrag im Auslagerungs- beziehungsweise Informationsregister.
- Die Due Diligence des Anbieters: Verarbeitungsstandort, anwendbares Recht, Unterauftragnehmer, Zugriffsmöglichkeiten auf Klartext, Protokollierung.
- Der Vertrag mit Prüf- und Weisungsrechten, Informationspflichten bei Änderungen von Unterauftragnehmern und geregelten Kündigungsfolgen.
- Eine belastbare Ausstiegsstrategie mit Antwort auf die Frage, wie der Betrieb ohne diesen Anbieter fortgeführt wird.
- Die Governance: benannte Verantwortliche, interne Weisung, dokumentierte Schulung und ein Verfahren für die Freigabe neuer Anwendungsfälle.
- Die Einstufung nach dem EU AI Act, wo er greift, mit Begründung je Anwendungsfall.
Häufige Fragen
Ist der Einsatz eines KI-Dienstes eine Auslagerung?
In aller Regel ja, sobald eine Funktion dauerhaft von einem externen Dienstleister bezogen wird, die das Institut sonst selbst erbringen würde. Daraus folgen Wesentlichkeitsbeurteilung, Due Diligence, Vertragsanforderungen, Registereintrag, laufende Überwachung und Ausstiegsstrategie.
Gilt DORA auch für Schweizer Institute?
Nicht unmittelbar. Relevant wird die Verordnung über EU-Tochtergesellschaften, über Kunden in der EU und über Konzernvorgaben. Viele Institute bilden die Anforderungen deshalb ohnehin ab, weil sie sonst zwei Standards parallel führen müssten.
Dürfen Kundendaten in ein KI-System eingegeben werden?
Das hängt von drei getrennten Prüfungen ab: Datenschutz, Aufsichtsrecht und Kundengeheimnis. In der Schweiz ist Letzteres mit Art. 47 BankG strafbewehrt, in Österreich mit § 38 BWG gesetzlich geregelt. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein beantwortet keine dieser drei Fragen vollständig.
Ist ein KI-Chat für Mitarbeitende eine Hochrisiko-Anwendung?
In der Regel nicht. Textentwürfe, Zusammenfassungen und Recherche fallen typischerweise unter minimales Risiko. Hochrisiko wird es dort, wo der AI Act es benennt – etwa bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen oder bei Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung.
Was verlangt die Aufsicht konkret an Nachvollziehbarkeit?
Belegbar sein muss, wer wann welche Anwendung mit welchen Datenarten genutzt hat und wer die Nutzung freigegeben hat. Ohne zentral verwaltete Zugänge und Protokollierung lässt sich das nicht darstellen – das ist der praktische Grund, warum private Accounts aufsichtsrechtlich nicht tragen.
Reicht ein Anbieter mit Hosting in der EU oder der Schweiz?
Der Standort ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Angabe. Zusätzlich zu klären sind das auf den Betreiber anwendbare Recht, die Unterauftragnehmer, die Zugriffsmöglichkeiten auf Klartext und die Prüfrechte des Instituts. Erst diese Angaben zusammen tragen die aufsichtsrechtliche Beurteilung.
Quellen
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · BaFin (Deutschland)
- Österreichische Finanzmarktaufsicht · FMA (Österreich)
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht · FINMA (Schweiz)
- Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) · EUR-Lex
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