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SicherheitAktualisiert am 26. Juli 20266 Min. LesezeitVidimas Redaktion

Datensouveränität: Warum der Datenstandort beim KI-Einsatz entscheidet

Datensouveränität bezeichnet die tatsächliche Kontrolle über Daten: wo sie liegen, wer technisch darauf zugreifen kann und welchem Recht die Organisation unterliegt, die sie verarbeitet. Der Serverstandort beantwortet nur die erste dieser drei Fragen.

Genau diese Verkürzung führt in der Praxis zu Fehlentscheidungen. Ein Rechenzentrum in Frankfurt oder Zürich sagt nichts darüber aus, ob der Betreiber einer ausländischen Herausgabepflicht unterliegt oder ob seine Mitarbeitenden auf Klartext zugreifen können.

Dieser Artikel trennt die drei Ebenen, ordnet den US CLOUD Act und die Rechtsgrundlagen für den Transfer ein und benennt die Fragen, mit denen sich ein Angebot tatsächlich prüfen lässt.

Drei Ebenen, die oft vermischt werden

„Hosting in der EU“ ist eine Aussage über genau eine Ebene. Wer Souveränität prüfen will, muss alle drei getrennt beantworten – und jede Ebene löst die anderen nicht mit.

EbeneDie FrageWas sie nicht beantwortet
DatenresidenzIn welchem Land liegen die Daten im Ruhezustand und während der Verarbeitung?Ob der Betreiber darauf zugreifen kann oder muss
BetreibersouveränitätWelchem Recht unterliegt das Unternehmen, das die Infrastruktur betreibt, und welchem seine Muttergesellschaft?Welche Unterauftragnehmer beteiligt sind
Operative SouveränitätWer kann technisch auf Klartext zugreifen, in welchen Fällen, und wird das protokolliert?Die rechtliche Zulässigkeit des Transfers

Der US CLOUD Act und die Grenzen des Serverstandorts

Der Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act von 2018 verpflichtet Anbieter, die dem US-Recht unterliegen, US-Behörden auf Anordnung Daten herauszugeben – unabhängig davon, in welchem Land die Server stehen. Maßgeblich ist die Kontrolle über die Daten, nicht ihr physischer Ort.

Erfasst sind damit auch europäische Tochtergesellschaften US-amerikanischer Konzerne, soweit die Muttergesellschaft Kontrolle ausüben kann. Ein Rechenzentrum in der EU ändert an dieser Konstellation nichts; es verschiebt nur die Ebene der Datenresidenz.

Praktisch heißt das: Die Frage nach dem Serverstandort ist notwendig, aber nicht hinreichend. Die zweite Frage – welchem Recht der Betreiber unterliegt – entscheidet darüber, ob eine ausländische Herausgabepflicht überhaupt greifen kann.

Was Schrems II verändert hat

Mit dem Urteil vom 16. Juli 2020 erklärte der Europäische Gerichtshof den EU-US-Datenschutzschild für ungültig. Standardvertragsklauseln blieben gültig, aber der Gerichtshof verlangte, im Einzelfall zu prüfen, ob im Empfängerland ein gleichwertiges Schutzniveau tatsächlich erreicht wird.

Damit wurde das Transfer Impact Assessment zur Praxis: eine dokumentierte Bewertung der Rechtslage im Zielland und der zusätzlichen Maßnahmen, die den Schutz herstellen sollen. Die Bewertung liegt beim exportierenden Unternehmen, nicht beim Anbieter.

Seit dem Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023 besteht mit dem EU-US Data Privacy Framework wieder eine tragfähige Grundlage – allerdings nur für Unternehmen, die dort zertifiziert sind. Die Schweiz hat mit dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework eine eigene, parallele Anerkennung; sie gilt seit dem 15. September 2024.

Die Rechtsgrundlagen für den Transfer

EU und Schweiz regeln die Bekanntgabe ins Ausland getrennt, mit vergleichbarer Systematik und unterschiedlichen Zuständigkeiten. Wer beide Räume bedient, braucht beide Grundlagen.

EU (DSGVO)Schweiz (revDSG)
GrundnormKapitel V, Art. 44 ff.Art. 16 ff. DSG
LänderlisteAngemessenheitsbeschlüsse der EU-KommissionAnhang 1 der Datenschutzverordnung, festgelegt vom Bundesrat
ErsatzgarantieStandardvertragsklauseln, verbindliche interne DatenschutzvorschriftenStandardvertragsklauseln, vom EDÖB genehmigt oder anerkannt
USAEU-US Data Privacy Framework, seit 10. Juli 2023Swiss-U.S. Data Privacy Framework, seit 15. September 2024
ZusatzprüfungTransfer Impact Assessment nach Schrems IISorgfaltspflicht bei fehlendem Angemessenheitsbeschluss

EU oder Schweiz: was die Wahl unterscheidet

Beide Räume bieten ein hohes Schutzniveau, und die EU erkennt die Schweiz als angemessen an. Der Unterschied liegt weniger im Schutzniveau als im Bezugspunkt der eigenen Kundschaft.

Für Unternehmen mit überwiegend deutscher oder österreichischer Kundschaft ist die EU der naheliegende Standort: Die DSGVO ist der Rahmen, in dem Kunden, Betriebsräte und Aufsichten denken. Für Schweizer Institute, Kanzleien und Behörden ist die Schweiz oft die Anforderung – teils aus Aufsichtsrecht, teils aus Beschaffungsvorgaben.

Deshalb ist die Wahl der Region ein Produktmerkmal und keine Weltanschauung. Entscheidend ist, dass sie vertraglich festgelegt und nicht einseitig änderbar ist – und dass die beiden anderen Souveränitätsebenen mit beantwortet sind.

Fragen, die den Unterschied zeigen

Diese sechs Fragen trennen belastbare Angebote von Standortversprechen. Sie sollten schriftlich beantwortet werden und im Vertrag wiederauftauchen.

  • In welchem Land liegen die Daten im Ruhezustand, und in welchem findet die Inferenz statt? Beides kann auseinanderfallen.
  • Welchem Recht unterliegt der Betreiber, und wer ist seine Muttergesellschaft?
  • Welche Unterauftragnehmer sind beteiligt, in welchen Ländern, und wie werden Änderungen mitgeteilt?
  • Welche Personen können auf Klartext zugreifen, in welchen Fällen, und wird jeder Zugriff protokolliert?
  • Ist das Training mit unseren Daten vertraglich ausgeschlossen – auch für Unterauftragnehmer und auch in aggregierter Form?
  • Wie lange werden Eingaben gespeichert, und lässt sich die Aufbewahrungsdauer vertraglich festlegen?

Was zu dokumentieren ist

Souveränität, die sich nicht belegen lässt, hilft im Prüfungsfall nicht. Diese fünf Nachweise sollten auffindbar abgelegt sein.

  1. Der Auftragsverarbeitungsvertrag samt Liste der Unterauftragnehmer und der vereinbarten Verarbeitungsregion.
  2. Die Rechtsgrundlage des Transfers: Angemessenheitsbeschluss, Zertifizierung oder Standardvertragsklauseln.
  3. Bei fehlendem Angemessenheitsbeschluss die dokumentierte Zusatzprüfung samt ergänzenden Maßnahmen.
  4. Der Eintrag im Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten mit Empfängerkategorien und Drittlandbezug.
  5. Die technischen Zusicherungen: Verschlüsselung, Zugriffsregeln, Protokollierung, Aufbewahrungsdauer.

Häufige Fragen

Reicht ein Rechenzentrum in der EU aus?

Es beantwortet die Frage der Datenresidenz, nicht die der Betreibersouveränität. Unterliegt der Betreiber dem US-Recht, kann der CLOUD Act unabhängig vom Serverstandort greifen. Beide Fragen sind getrennt zu stellen und getrennt zu beantworten.

Was ist der Unterschied zwischen Datenresidenz und Datensouveränität?

Datenresidenz ist eine geografische Aussage: In welchem Land liegen die Daten? Datensouveränität ist eine Kontrollaussage: Wer kann rechtlich und technisch auf sie zugreifen? Residenz ist eine Voraussetzung von Souveränität, aber nicht mit ihr gleichzusetzen.

Ist der Transfer in die USA seit dem Data Privacy Framework wieder unproblematisch?

Er ist wieder auf eine Grundlage gestellt, aber nur für Unternehmen, die tatsächlich zertifiziert sind – das ist vor jedem Transfer zu prüfen. Für die Schweiz gilt eine eigene Anerkennung seit dem 15. September 2024. Frühere Beschlüsse wurden gerichtlich aufgehoben, weshalb eine dokumentierte Prüfung sinnvoll bleibt.

Hilft Verschlüsselung gegen eine Herausgabepflicht?

Nur dann belastbar, wenn der Anbieter die Schlüssel nicht kontrolliert. Verschlüsselung, deren Schlüssel beim Betreiber liegen, schützt gegen Dritte, nicht gegen eine an den Betreiber gerichtete Anordnung. Entscheidend ist die Schlüsselhoheit, nicht die Verschlüsselung als solche.

Was ist ein Transfer Impact Assessment?

Eine dokumentierte Bewertung, ob im Empfängerland trotz Standardvertragsklauseln ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, und welche zusätzlichen Maßnahmen das gegebenenfalls sicherstellen. Der Europäische Gerichtshof hat sie mit dem Schrems-II-Urteil vom 16. Juli 2020 verlangt; verantwortlich ist das exportierende Unternehmen.

EU oder Schweiz – was ist besser?

Beide bieten ein hohes Schutzniveau, und die EU erkennt die Schweiz als angemessen an. Die Wahl richtet sich nach der Kundschaft und nach Aufsichts- oder Beschaffungsvorgaben. Wichtiger als die Region ist, dass sie vertraglich festgelegt und nicht einseitig änderbar ist.

Quellen

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