KI und Datenschutz in der Schweiz: Was Unternehmen beachten müssen
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz ist in der Schweiz erlaubt, aber nicht bedingungslos. Sobald Mitarbeitende Personendaten in ein KI-Tool eingeben, liegt eine Datenbearbeitung nach dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG) vor. Verantwortlich bleibt das Unternehmen – auch dann, wenn die eigentliche Verarbeitung beim KI-Anbieter stattfindet.
Die Schweiz hat bisher kein eigenes KI-Gesetz. Der Rahmen ergibt sich aus dem revDSG, aus dem Berufs- und Aufsichtsrecht der jeweiligen Branche und – für Unternehmen mit EU-Bezug – zusätzlich aus DSGVO und EU AI Act.
Dieser Artikel ordnet die Pflichten, benennt die Punkte, an denen KI-Projekte in der Praxis scheitern, und schließt mit einer Checkliste für die Einführung.
Warum jede KI-Eingabe eine Datenbearbeitung ist
Bei jedem Prompt fließen Daten an den Anbieter des Modells. Enthalten die Eingabe oder ein hochgeladenes Dokument Namen, Kundendaten, Bewerbungsunterlagen oder Gesundheitsinformationen, bearbeitet das Unternehmen Personendaten – mit allen Pflichten aus dem revDSG.
Das gilt auch dann, wenn niemand eine Datei hochlädt. Ein Prompt wie „Formuliere eine Absage an Herrn Müller, dessen Probezeit wir nicht verlängern“ enthält Personendaten und in diesem Fall zusätzlich Angaben zum Arbeitsverhältnis. Die Schwelle liegt tiefer, als sie im Arbeitsalltag wahrgenommen wird.
Hinzu kommt der organisatorische Teil: Viele Mitarbeitende nutzen KI privat und übertragen diese Gewohnheit ins Büro. Ohne klare Regeln entsteht Schatten-KI – Nutzung, von der die IT nichts weiß und die deshalb weder dokumentiert noch abgesichert ist.
Welche Regelwerke gelten
Für Schweizer Unternehmen greifen je nach Kundschaft und Branche mehrere Regelwerke nebeneinander. Sie schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich.
| Regelwerk | Gilt für | Anwendbar seit |
|---|---|---|
| revDSG (DSG, SR 235.1) | Bearbeitungen, die sich in der Schweiz auswirken | 1. September 2023 |
| DSGVO | Bearbeitungen mit Bezug zu Personen in der EU und im EWR | 25. Mai 2018 |
| EU AI Act | Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, deren Ergebnisse in der EU verwendet werden | In Kraft seit 1. August 2024, gestaffelt anwendbar bis 2027 |
| Berufs- und Aufsichtsrecht | Berufsgeheimnisträger, Banken, Versicherer, Gesundheitswesen | Unverändert anwendbar, unabhängig vom Datenschutzrecht |
Auslandtransfer: das Problem mit US-Anbietern
Die meisten großen KI-Anbieter sitzen in den USA. Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland nur, wenn der Zielstaat einen angemessenen Schutz gewährleistet oder eine vertragliche Garantie vorliegt. Für die USA hat der Bundesrat das Swiss-U.S. Data Privacy Framework anerkannt – es trägt jedoch nur für Unternehmen, die dort tatsächlich zertifiziert sind.
Unabhängig davon bleibt der US CLOUD Act von 2018 bestehen: Er verpflichtet dem US-Recht unterworfene Anbieter, Behörden auf Anordnung Daten herauszugeben, unabhängig vom Serverstandort. Für vertrauliche Mandats- und Geschäftsdaten ist das ein strukturelles Risiko, das sich vertraglich nicht vollständig auflösen lässt.
Die robusteste Antwort ist Datenhaltung in der EU oder der Schweiz bei einem Anbieter, der Eingaben nicht zum Training verwendet und einen Auftragsbearbeitungsvertrag anbietet. Wichtig ist, beide Fragen getrennt zu stellen: Wo stehen die Server, und welchem Recht unterliegt das Unternehmen, das sie betreibt?
Training mit Eingaben: der Punkt, an dem es kippt
Datenschutzrechtlich entscheidend ist nicht, ob ein Tool „KI“ heißt, sondern was mit den Eingaben geschieht. Werden Prompts zur Verbesserung der Modelle verwendet, verlassen die Daten den ursprünglichen Zweck – ein Konflikt mit der Zweckbindung aus Art. 6 DSG und mit der Vertraulichkeit gegenüber Kunden.
Consumer-Angebote erlauben das Training standardmäßig oder machen es von einer Einstellung abhängig, die jede Person selbst setzen muss. Für ein Unternehmen ist das keine belastbare Grundlage: Eine Einstellung, die einzelne Mitarbeitende ändern können, ist keine technisch-organisatorische Maßnahme.
Belastbar ist nur eine vertragliche Zusicherung auf Ebene des Unternehmens, kombiniert mit zentral verwalteten Zugängen. Erst dann lässt sich gegenüber Kunden, Aufsicht oder Gericht belegen, was mit den Daten geschehen ist.
Datenschutz-Folgenabschätzung: wann sie nötig wird
Art. 22 DSG verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringt. Das Gesetz nennt ausdrücklich die umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und die systematische Überwachung öffentlicher Bereiche.
Beim KI-Einsatz spricht für ein hohes Risiko, wenn besonders schützenswerte Daten verarbeitet werden, wenn Ergebnisse in Entscheidungen über Personen einfließen oder wenn Daten in Staaten ohne angemessenen Schutz fließen. Wer einen Datenschutzberater bezeichnet und konsultiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den Beizug des EDÖB verzichten.
Drei Muster, an denen KI-Projekte scheitern
Die Fehler wiederholen sich und sind selten technischer Natur.
- Das Verbot ohne Angebot: KI-Tools werden gesperrt, ohne dass eine offizielle Alternative bereitsteht. Die Nutzung verlagert sich auf private Geräte, das Risiko bleibt – nur ohne Sichtbarkeit.
- Die Pilotgruppe ohne Regeln: Ein Team testet ein Tool, die Bearbeitung wird nie dokumentiert, und aus dem Pilot wird stillschweigend Produktivbetrieb. Verzeichnis, Vertrag und Datenschutzerklärung hinken dauerhaft hinterher.
- Die Anbieterwahl ohne Prüfung des Verarbeitungsstandorts: Ein Vertrag wird unterschrieben, weil das Produkt überzeugt. Wo die Daten verarbeitet werden und welchem Recht der Anbieter unterliegt, wird erst geklärt, wenn ein Kunde danach fragt.
Checkliste: KI datenschutzkonform einführen
Die Einführung von KI ist kein reines IT-Projekt, sondern eine Governance-Aufgabe. Diese sieben Schritte decken die Pflichten aus dem revDSG ab.
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Tools werden bereits genutzt – offiziell und inoffiziell? Ohne diesen Schritt bleibt jede weitere Maßnahme lückenhaft.
- KI-Richtlinie: Welche Daten dürfen in welche Tools, was ist ausgeschlossen, wer entscheidet über Ausnahmen?
- Anbieterwahl: Hosting in der EU oder der Schweiz, kein Training mit Unternehmensdaten, Auftragsbearbeitungsvertrag, geklärter Verarbeitungsstandort.
- Zugriffe: Rollen und Rechte zentral verwalten statt privater Accounts; Zugänge beim Austritt zuverlässig entziehen.
- Dokumentation: Bearbeitung ins Verzeichnis aufnehmen, Datenschutzerklärung anpassen, bei hohem Risiko eine Folgenabschätzung durchführen.
- Schulung: Mitarbeitende für Personendaten, Berufsgeheimnis und Halluzinationen sensibilisieren – mit konkreten Beispielen aus dem eigenen Arbeitsalltag.
- Nachvollziehbarkeit: Nutzung über Audit-Logs belegbar machen, damit bei einer Anfrage nicht rekonstruiert werden muss, was niemand aufgezeichnet hat.
Häufige Fragen
Ist ChatGPT in der Schweiz datenschutzkonform?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten – es hängt von Version, Vertrag und Datenart ab. Für Personendaten und vertrauliche Geschäftsdaten sind Consumer-Versionen ungeeignet: Der Verarbeitungsstandort ist nicht steuerbar, es gibt keinen Auftragsbearbeitungsvertrag, und die Trainingseinstellung liegt bei den einzelnen Nutzenden statt beim Unternehmen.
Braucht es für die KI-Nutzung eine Einwilligung der Kunden?
Nicht zwingend. Das revDSG erlaubt Bearbeitungen grundsätzlich; eine Rechtfertigung wird erst nötig, wenn die Bearbeitung die Persönlichkeit verletzt. Wichtiger ist in der Praxis die Transparenz: Die Datenschutzerklärung muss den Einsatz abdecken. Bei besonders schützenswerten Daten und bei Berufsgeheimnisträgern gelten strengere Anforderungen.
Wer haftet bei Datenschutzverstößen durch KI-Nutzung?
Verantwortlich ist das Unternehmen als Verantwortlicher der Bearbeitung. Bußen nach dem revDSG richten sich allerdings gegen die verantwortliche natürliche Person – typischerweise die Geschäftsführung oder die intern zuständige Person. Ein Auftragsbearbeitungsvertrag verschiebt die Verantwortung nicht, er regelt sie.
Reicht es, Eingaben zu anonymisieren?
Anonymisierung senkt das Risiko deutlich, ist aber schwerer als sie klingt. Namen zu entfernen genügt nicht, wenn Fallkonstellation, Datum und Ort eine Person identifizierbar machen. Als alleinige Maßnahme trägt sie nicht; als ergänzende Maßnahme neben Vertrag und Verarbeitungsstandort ist sie sinnvoll.
Gilt der EU AI Act auch für Schweizer Unternehmen?
Er gilt nicht direkt über das Schweizer Recht, kann aber greifen, wenn ein Schweizer Unternehmen KI-Systeme in der EU anbietet oder die Ergebnisse eines KI-Systems in der EU verwendet werden. Für viele Unternehmen im DACH-Raum ist er damit indirekt relevant – über Kunden, Konzernvorgaben und Ausschreibungen.
Müssen wir den EDÖB über den KI-Einsatz informieren?
Eine allgemeine Meldepflicht für KI-Einsatz gibt es nicht. Der EDÖB ist einzubeziehen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung ein hohes Restrisiko ergibt und kein Datenschutzberater konsultiert wurde – sowie im Fall einer meldepflichtigen Verletzung der Datensicherheit.
Quellen
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) · Fedlex – Schweizerische Bundeskanzlei
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter · EDÖB
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) · EUR-Lex
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