Berufsgeheimnis und KI: Was Kanzleien, Praxen und Steuerberater beachten müssen
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist im ganzen DACH-Raum strafbewehrt: § 203 StGB in Deutschland, § 121 StGB samt berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten in Österreich, Art. 321 StGB in der Schweiz. Erfasst sind unter anderem Anwältinnen, Ärzte, Apothekerinnen, Steuerberater, Notarinnen – und ausdrücklich auch ihre Hilfspersonen.
Für den KI-Einsatz folgt daraus eine Frage, die das Datenschutzrecht nicht beantwortet: Ist die Eingabe von Mandats-, Patienten- oder Klientendaten in ein KI-Tool bereits ein Offenbaren gegenüber einem Dritten? Die Antwort hängt davon ab, wie der Anbieter eingebunden ist – nicht davon, ob das Tool als sicher beworben wird.
Dieser Artikel ordnet die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz, erklärt den Unterschied zwischen Datenschutz- und Geheimnisschutzebene und benennt die Maßnahmen, mit denen Berufsgeheimnisträger KI einsetzen können.
Wer unter das Berufsgeheimnis fällt
Die Kataloge der drei Länder ähneln sich. § 203 StGB in Deutschland erfasst unter anderem Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Berufspsychologen. Art. 321 StGB in der Schweiz nennt Geistliche, Rechtsanwältinnen, Verteidiger, Notarinnen, Revisoren, Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Hebammen, Psychologinnen und Pflegefachpersonen. In Österreich ergänzt § 121 StGB die berufsrechtlichen Pflichten aus § 9 RAO für Anwältinnen und § 54 ÄrzteG für Ärzte.
Entscheidend für den KI-Einsatz ist eine Gemeinsamkeit: Alle drei Rechtsordnungen erstrecken die Schweigepflicht auf Hilfspersonen. Sekretariat, Buchhaltung, IT-Support und Praktikantinnen sind damit ebenso gebunden wie die Berufsträgerin selbst. Eine interne KI-Richtlinie, die nur die Berufsträger adressiert, greift zu kurz.
Die drei Länder im Vergleich
Die Unterschiede liegen weniger im Schutzumfang als in der Frage, wie externe Dienstleister rechtlich eingebunden werden.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Zentrale Norm | § 203 StGB | § 121 StGB, ergänzt durch Berufsrecht (§ 9 RAO, § 54 ÄrzteG) | Art. 321 StGB; für Anwältinnen zusätzlich Art. 13 BGFA |
| Strafrahmen | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Hilfspersonen erfasst | Ja, ausdrücklich | Ja, über Straf- und Berufsrecht | Ja, ausdrücklich |
| Externe Dienstleister | Seit der Reform 2017 ausdrücklich geregelt: die Offenbarung gegenüber mitwirkenden Personen ist zulässig, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist | Über vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung und Berufsrecht | Nicht ausdrücklich geregelt; die Einbindung läuft über die Figur der Hilfsperson |
| Entbindung von der Schweigepflicht | Einwilligung der betroffenen Person | Einwilligung der betroffenen Person | Einwilligung des Berechtigten oder Bewilligung der vorgesetzten Behörde |
Wann die KI-Nutzung zur Offenbarung wird
Offenbaren heißt, ein Geheimnis einem Dritten zugänglich zu machen. Kritisch ist deshalb nicht die Nutzung von KI als solche, sondern die Weitergabe an einen Dritten, der nicht eingebunden ist.
Ein öffentliches KI-Tool, das Eingaben zum Training verwendet und keiner vertraglichen Geheimhaltung unterliegt, ist genau das: ein unkontrollierter Dritter. Die Eingabe identifizierbarer Mandats- oder Patientendaten in ein solches System ist der klassische Problemfall – unabhängig davon, wie gut das Ergebnis ist.
Anders liegt der Fall, wenn der Anbieter als Auftragsverarbeiter vertraglich eingebunden ist, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, die Daten in der EU oder der Schweiz bleiben, nicht für Training verwendet werden und technisch-organisatorische Maßnahmen die Vertraulichkeit absichern. Dann steht der Einsatz nicht von vornherein im Widerspruch zur Schweigepflicht. Die abschließende Bewertung bleibt beim Berufsträger und hängt am Einzelfall.
Der deutsche Sonderweg: mitwirkende Personen
Deutschland hat die Frage 2017 ausdrücklich gelöst. Seither erlaubt § 203 StGB die Offenbarung gegenüber Personen, die an der beruflichen Tätigkeit des Geheimnisträgers mitwirken – auch gegenüber externen Dienstleistern –, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist an Bedingungen geknüpft: Der Berufsträger muss die mitwirkende Person sorgfältig auswählen und zur Geheimhaltung verpflichten. Werden diese Pflichten verletzt, bleibt die Strafbarkeit bestehen. Für die Praxis heißt das: Dokumentierte Anbieterauswahl und eine ausdrückliche Verschwiegenheitsverpflichtung sind keine Formalie, sondern die Voraussetzung der Erlaubnis.
Österreich und die Schweiz kennen keine wortgleiche Regelung. Dort läuft die Einbindung über die Hilfspersonenstellung und über das Berufsrecht – im Ergebnis mit ähnlichen Anforderungen an Auswahl, Verpflichtung und Kontrolle, aber ohne den ausdrücklichen gesetzlichen Anker.
Warum ein AV-Vertrag allein nicht genügt
Datenschutz und Berufsgeheimnis sind zwei getrennte Rechtsebenen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO beziehungsweise der Vertrag nach Art. 9 DSG regelt die Bearbeitung personenbezogener Daten. Er entbindet niemanden von der strafbewehrten Schweigepflicht.
Praktisch bedeutet das: Ein Anbieter kann datenschutzrechtlich einwandfrei aufgestellt sein und trotzdem die geheimnisschutzrechtliche Prüfung nicht bestehen – etwa weil keine ausdrückliche Verschwiegenheitsverpflichtung vereinbart wurde oder weil unklar bleibt, welche Personen beim Anbieter Zugriff auf Inhalte haben.
Umgekehrt gilt: Wer die Geheimnisschutzebene sauber löst, hat die Datenschutzebene noch nicht erledigt. Verzeichnis, Informationspflicht und gegebenenfalls Folgenabschätzung bleiben bestehen. Beide Prüfungen sind nebeneinander zu führen.
Maßnahmen für den zulässigen KI-Einsatz
Berufsgeheimnisträger sollten den KI-Einsatz auf drei Ebenen absichern. Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: Ohne die vertragliche Ebene tragen die technischen Maßnahmen rechtlich nicht.
- Vertraglich: Auftragsverarbeitungsvertrag, ausdrückliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Anbieters und seiner Unterauftragnehmer, vertraglicher Ausschluss des Trainings mit Eingaben, dokumentierte Anbieterauswahl.
- Technisch: Hosting in der EU oder der Schweiz, Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, rollenbasierte Zugriffskontrolle, Audit-Logs, kein Zugriff auf Inhalte durch den Anbieter außerhalb definierter Fälle.
- Organisatorisch: interne Weisung mit klaren Grenzen, Verpflichtung aller Hilfspersonen, Anonymisierung wo möglich, regelmäßige Schulung, benannte Ansprechperson für Zweifelsfälle.
Anwendungsfälle nach Risiko sortiert
Sinnvolle erste Anwendungsfälle sind solche mit hohem Nutzen und beherrschbarem Risiko. Die Sortierung hilft, den Einstieg zu finden, ohne die heikelsten Fälle zuerst zu bearbeiten.
| Risiko | Beispiele | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Gering | Interne Vorlagen und Merkblätter durchsuchen, allgemeine Recherche ohne Fallbezug, Formulierungshilfe für unbedenkliche Korrespondenz | Interne Weisung und Schulung |
| Mittel | Zusammenfassung eigener Akten, Entwürfe für Mandanten- und Patientenkorrespondenz, Auswertung eigener Vorlagen | Vertragliche Einbindung, Hosting in der EU oder der Schweiz, kein Training mit Eingaben |
| Hoch | Analyse hochsensibler Mandate, Gesundheitsdaten einzelner Patientinnen, laufende Straf- oder Aufsichtsverfahren | Einzelfallprüfung, gegebenenfalls Einwilligung der betroffenen Person, dokumentierte Entscheidung |
Was Anonymisierung leistet – und was nicht
Anonymisierung senkt das Risiko, löst es aber nicht auf. Namen zu entfernen genügt nicht, wenn Fallkonstellation, Datum, Ort und Verfahrensstand eine Person identifizierbar machen. Gerade in kleinen Kanzleien, Praxen und Gemeinden ist der Kreis der in Betracht kommenden Personen klein.
Als alleinige Maßnahme trägt Anonymisierung deshalb nicht. Sinnvoll ist sie als ergänzende Schicht neben der vertraglichen Einbindung und einem geklärten Verarbeitungsstandort – und als Gewohnheit, die im Zweifel den Schaden begrenzt.
Häufige Fragen
Dürfen Anwältinnen und Anwälte ChatGPT für Mandatsarbeit nutzen?
Für identifizierbare Mandatsdaten sind Consumer-Versionen ungeeignet: Es fehlt an vertraglicher Geheimhaltung, der Verarbeitungsstandort ist nicht steuerbar, und die Trainingseinstellung liegt bei der einzelnen Person. Zulässig wird der Einsatz erst mit einem vertraglich eingebundenen Anbieter, geklärtem Standort und ausgeschlossenem Training. Die abschließende Bewertung bleibt bei der Kanzlei.
Hilft es, die Eingaben zu anonymisieren?
Sie senkt das Risiko, genügt aber nicht als alleinige Maßnahme. Entscheidend ist, ob die Person trotz entfernter Namen identifizierbar bleibt – über Fallkonstellation, Datum, Ort oder Verfahrensstand. In kleinen Einheiten ist das häufig der Fall.
Gilt das Berufsgeheimnis auch für das Sekretariat?
Ja. Alle drei Rechtsordnungen erstrecken die Schweigepflicht ausdrücklich auf Hilfspersonen. Sekretariat, Buchhaltung, IT-Support und Praktikantinnen sind gebunden. Eine KI-Richtlinie muss deshalb für alle gelten, die Zugang zu Mandats- oder Patientendaten haben.
Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag aus?
Nein. Der AV-Vertrag regelt die Datenschutzebene, nicht die Schweigepflicht. Für das Berufsgeheimnis braucht es zusätzlich eine ausdrückliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Anbieters und seiner Unterauftragnehmer sowie eine sorgfältige, dokumentierte Auswahl.
Was gilt für Kanzleien mit Standorten in mehreren Ländern?
Es gilt jeweils das Recht am Ort der Berufsausübung, nicht das Recht des Serverstandorts. Wer in Deutschland, Österreich und der Schweiz tätig ist, muss die strengsten Anforderungen der beteiligten Rechtsordnungen erfüllen und die Unterschiede bei der Einbindung von Dienstleistern kennen.
Kann die betroffene Person in den KI-Einsatz einwilligen?
Ja. Die Einwilligung des Berechtigten entbindet in allen drei Ländern von der Schweigepflicht. Sie muss informiert und auf den konkreten Einsatz bezogen sein. Als Regelmodell für den Arbeitsalltag ist sie unpraktisch, für einzelne heikle Fälle aber ein gangbarer Weg.
Quellen
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen · Gesetze im Internet (BMJ, Deutschland)
- Strafgesetzbuch (StGB), geltende Fassung, § 121 · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (Österreich)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), Art. 320/321 · Fedlex – Schweizerische Bundeskanzlei
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